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Das deutsche burgerliche Recht gewahrt grundsatzlich keinen Ersatz fur blosse Vermogensschaden, die ein von einer schadigenden Handlung mittelbar Betroffener erleidet. Wichtige Ausnahme von diesem Prinzip ist die Zulassung der Drittschadensliquidation in Fallen zufalliger Schadensverlagerung auf einen Dritten. Diese Arbeit widmet sich der bisher im deutschen Schrifttum kaum zu findenden rechtsvergleichenden und kollisionsrechtlichen Betrachtung dieses Rechtsinstituts. Kennen die nationalen Privatrechte anderer europaischer Lander die Moglichkeit der Drittschadensliquidation? Wie begegnen sie den Problemlagen, die das deutsche Recht mit ihr bewaltigt? Wie wirkt sich ein Auslandsbezug auf die Anwendbarkeit des Instituts aus? Das Recht welchen Staates bestimmt die Beziehungen der an der Schadensabwicklung Beteiligten? Die Beantwortung dieser Fragen ist das Anliegen dieser Untersuchung.
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Das deutsche burgerliche Recht gewahrt grundsatzlich keinen Ersatz fur blosse Vermogensschaden, die ein von einer schadigenden Handlung mittelbar Betroffener erleidet. Wichtige Ausnahme von diesem Prinzip ist die Zulassung der Drittschadensliquidation in Fallen zufalliger Schadensverlagerung auf einen Dritten. Diese Arbeit widmet sich der bisher im deutschen Schrifttum kaum zu findenden rechtsvergleichenden und kollisionsrechtlichen Betrachtung dieses Rechtsinstituts. Kennen die nationalen Privatrechte anderer europaischer Lander die Moglichkeit der Drittschadensliquidation? Wie begegnen sie den Problemlagen, die das deutsche Recht mit ihr bewaltigt? Wie wirkt sich ein Auslandsbezug auf die Anwendbarkeit des Instituts aus? Das Recht welchen Staates bestimmt die Beziehungen der an der Schadensabwicklung Beteiligten? Die Beantwortung dieser Fragen ist das Anliegen dieser Untersuchung.