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Die Arbeit untersucht die Frage, ob der baurechtliche Bestandsschutz personenunabhangig besteht mit der Folge, dass ein Wechsel in der Person eines Nutzers die Fortdauer des Bestandsschutzes nicht beeinflusst. Im Rahmen dieser Untersuchung stehen die Rechtsgrundlagen des Bestandsschutzes im Vordergrund. Zum einen kann die einer Grundstucksnutzung zugrunde liegende Baugenehmigung einen verwaltungsrechtlichen Bestandsschutz begrunden. Dieser besteht personenunabhangig, weil die Baugenehmigung auch fur und gegen einen Nutzungsnachfolger gilt. Zum anderen kann Art. 14 GG einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz begrunden. Da dieser das Ergebnis einer auf den Einzelfall abstellenden Verhaltnismassigkeitsprufung ist, kann er nur in Abhangigkeit vom gegenwartigen Nutzer ermittelt werden.
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Die Arbeit untersucht die Frage, ob der baurechtliche Bestandsschutz personenunabhangig besteht mit der Folge, dass ein Wechsel in der Person eines Nutzers die Fortdauer des Bestandsschutzes nicht beeinflusst. Im Rahmen dieser Untersuchung stehen die Rechtsgrundlagen des Bestandsschutzes im Vordergrund. Zum einen kann die einer Grundstucksnutzung zugrunde liegende Baugenehmigung einen verwaltungsrechtlichen Bestandsschutz begrunden. Dieser besteht personenunabhangig, weil die Baugenehmigung auch fur und gegen einen Nutzungsnachfolger gilt. Zum anderen kann Art. 14 GG einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz begrunden. Da dieser das Ergebnis einer auf den Einzelfall abstellenden Verhaltnismassigkeitsprufung ist, kann er nur in Abhangigkeit vom gegenwartigen Nutzer ermittelt werden.