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Entgegen der herrschenden Ansicht ist fur die Aussetzungsentscheidung im Jugendstrafrecht zwischen der Jugendstrafe wegen schadlicher Neigungen und Schwere der Schuld klar zu differenzieren. Wahrend die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld von derzeit bis zu 2 Jahren Dauer unabhangig von einer Prognose immer auszusetzen ist, hangt die Aussetzung der Jugendstrafe wegen schadlicher Neigungen allein von einer Prognoseentscheidung ab. Dabei spricht die normative Vermutung fur eine Gutprognose. Fur die Jugendstrafe wegen schadlicher Neigungen ist die Beschrankung auf Strafen von bis zu 2 Jahren Dauer ganzlich aufzuheben. Die einschrankende Bedingung des 1990 neugefassten 21 Abs. 2 JGG ist aus dogmatischen Grunden bedeutungslos. Die sogenannte Vorbewahrung ist rechtswidrig.
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Entgegen der herrschenden Ansicht ist fur die Aussetzungsentscheidung im Jugendstrafrecht zwischen der Jugendstrafe wegen schadlicher Neigungen und Schwere der Schuld klar zu differenzieren. Wahrend die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld von derzeit bis zu 2 Jahren Dauer unabhangig von einer Prognose immer auszusetzen ist, hangt die Aussetzung der Jugendstrafe wegen schadlicher Neigungen allein von einer Prognoseentscheidung ab. Dabei spricht die normative Vermutung fur eine Gutprognose. Fur die Jugendstrafe wegen schadlicher Neigungen ist die Beschrankung auf Strafen von bis zu 2 Jahren Dauer ganzlich aufzuheben. Die einschrankende Bedingung des 1990 neugefassten 21 Abs. 2 JGG ist aus dogmatischen Grunden bedeutungslos. Die sogenannte Vorbewahrung ist rechtswidrig.