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Eine Trennung von einem helfenden Sozialstaat und einem strafenden Rechtsstaat existiert nicht. Strafrecht und Sozialrecht sind auf komplexe Art und Weise miteinander verknupft und beeinflussen sich wechselseitig. In der Praxis sind unterschiedliche Bezugssysteme moglich: die Kooperation, die Kompensation und die Alternative. In der vorliegenden Arbeit werden die Kooperationszusammenhange zwischen dem Strafrecht und einem Teilbereich des Sozialrechts - dem Fursorge- und Sozialhilferecht - am Beispiel des -Arbeitshauses- und der -gemeinnutzigen Arbeit- seit der Grundung des Deutschen Reichs 1871 untersucht. In beiden Rechtsgebieten wurde in der Vergangenheit das Arbeitshaus und wird in der Gegenwart die gemeinnutzige Arbeit als Disziplinierungsmittel bei Armen eingesetzt.
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Eine Trennung von einem helfenden Sozialstaat und einem strafenden Rechtsstaat existiert nicht. Strafrecht und Sozialrecht sind auf komplexe Art und Weise miteinander verknupft und beeinflussen sich wechselseitig. In der Praxis sind unterschiedliche Bezugssysteme moglich: die Kooperation, die Kompensation und die Alternative. In der vorliegenden Arbeit werden die Kooperationszusammenhange zwischen dem Strafrecht und einem Teilbereich des Sozialrechts - dem Fursorge- und Sozialhilferecht - am Beispiel des -Arbeitshauses- und der -gemeinnutzigen Arbeit- seit der Grundung des Deutschen Reichs 1871 untersucht. In beiden Rechtsgebieten wurde in der Vergangenheit das Arbeitshaus und wird in der Gegenwart die gemeinnutzige Arbeit als Disziplinierungsmittel bei Armen eingesetzt.