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Gegenstand der Untersuchung ist die gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenfassung von Unternehmen und Personen zu -Kreditnehmereinheiten- oder -Risikoeinheiten- ( 19 Abs. 2 KWG). Sie ist fur die Kreditwirtschaft durch eine u.a. deutlich geschaftsbegrenzende Wirkung (Einzelkredit, Volumen aller Grosskredite) von erheblicher praktischer Bedeutung. Zunachst werden ausfuhrlich die Konsequenzen der Vorschrift ( 10 und 13 bis 18) betrachtet. Kern der Untersuchung ist die Ableitung von auslegungsleitenden Zwecksatzen fur die Kreditnehmereinheit und darauf aufbauend das detaillierte Feststellen des materiellen Einzugsbereichs der komplexen Regelung. Sie kommt zu einem deutlich geringeren Zusammenfassungsgrad, als er der gegenwartigen Aufsichtspraxis entspricht. Ziel der Untersuchung, die die Anderungen der 5. KWG-Novelle einschliesst, ist es, der Kreditbearbeitung einschlagige Hilfestellung zu geben.
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Gegenstand der Untersuchung ist die gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenfassung von Unternehmen und Personen zu -Kreditnehmereinheiten- oder -Risikoeinheiten- ( 19 Abs. 2 KWG). Sie ist fur die Kreditwirtschaft durch eine u.a. deutlich geschaftsbegrenzende Wirkung (Einzelkredit, Volumen aller Grosskredite) von erheblicher praktischer Bedeutung. Zunachst werden ausfuhrlich die Konsequenzen der Vorschrift ( 10 und 13 bis 18) betrachtet. Kern der Untersuchung ist die Ableitung von auslegungsleitenden Zwecksatzen fur die Kreditnehmereinheit und darauf aufbauend das detaillierte Feststellen des materiellen Einzugsbereichs der komplexen Regelung. Sie kommt zu einem deutlich geringeren Zusammenfassungsgrad, als er der gegenwartigen Aufsichtspraxis entspricht. Ziel der Untersuchung, die die Anderungen der 5. KWG-Novelle einschliesst, ist es, der Kreditbearbeitung einschlagige Hilfestellung zu geben.