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Die Frage, ob ein Revisionssenat einen Angeklagten verurteilen darf, wenn ihn zumindest eine Tatinstanz aus Rechtsgrunden freigesprochen hat, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Diese Untersuchung befasst sich in ihrem Kernstuck mit den Argumenten, die gegen die Ersetzung eines Freispruchs durch eine revisionsgerichtliche Verurteilung eingewandt werden. Dabei liegt der Schwerpunkt der Erorterung auf den drei am haufigsten gegen einen solchen revisionsinstanzlichen Schuldspruch erhobenen Bedenken: Der Umgehung der Laienbeteiligung, der unzureichenden Tatsachenbasis freisprechender Urteile sowie der fehlenden Moglichkeit des Angeklagten, die tatrichterlichen Feststellungen freisprechender Erkenntnisse zu rugen.
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Die Frage, ob ein Revisionssenat einen Angeklagten verurteilen darf, wenn ihn zumindest eine Tatinstanz aus Rechtsgrunden freigesprochen hat, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Diese Untersuchung befasst sich in ihrem Kernstuck mit den Argumenten, die gegen die Ersetzung eines Freispruchs durch eine revisionsgerichtliche Verurteilung eingewandt werden. Dabei liegt der Schwerpunkt der Erorterung auf den drei am haufigsten gegen einen solchen revisionsinstanzlichen Schuldspruch erhobenen Bedenken: Der Umgehung der Laienbeteiligung, der unzureichenden Tatsachenbasis freisprechender Urteile sowie der fehlenden Moglichkeit des Angeklagten, die tatrichterlichen Feststellungen freisprechender Erkenntnisse zu rugen.