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In jungster Vergangenheit sind viele Diskussionen zum Spannungsverhaltnis von Tarif- und Betriebsautonomie und einer weitestgehenden Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen gefuhrt worden. Der Verfasser ist der Ansicht, dass in Zeiten des Umbruchs insbesondere die bestehende Gesetzeslage angepasst werden muss. Grundlage dafur bildet Art. 9 III GG, welcher gem. BVerfG als offener Tatbestand zu interpretieren ist. Die Streichung des 77 III BetrVG gewahrleistet eine Starkung der Betriebsautonomie. Dem Gunstigkeitsprinzip des 4 III TVG kommt dabei eine wichtige Korrektivfunktion zu. Im Sinne des Subsidiaritatsprinzips wird somit der sachnaheren, kleineren Einheit Betriebsvereinbarung der Vorrang vor dem Tarifvertrag eingeraumt.
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In jungster Vergangenheit sind viele Diskussionen zum Spannungsverhaltnis von Tarif- und Betriebsautonomie und einer weitestgehenden Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen gefuhrt worden. Der Verfasser ist der Ansicht, dass in Zeiten des Umbruchs insbesondere die bestehende Gesetzeslage angepasst werden muss. Grundlage dafur bildet Art. 9 III GG, welcher gem. BVerfG als offener Tatbestand zu interpretieren ist. Die Streichung des 77 III BetrVG gewahrleistet eine Starkung der Betriebsautonomie. Dem Gunstigkeitsprinzip des 4 III TVG kommt dabei eine wichtige Korrektivfunktion zu. Im Sinne des Subsidiaritatsprinzips wird somit der sachnaheren, kleineren Einheit Betriebsvereinbarung der Vorrang vor dem Tarifvertrag eingeraumt.