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Die Untersuchung widmet sich einem der Grundprobleme des Urheberrechts. Das geistige Recht, das der Autor einer eigenschopferischen Leistung geniesst, bleibt auch dann bestehen, wenn das Werkstuck in das Eigentum eines anderen gelangt. Aufgrund dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, inwieweit sich Urheberrecht und Eigentum gegenseitig beschranken und wie die beiden Rechte zu einem Ausgleich zu bringen sind. Beispielhaft ist insoweit die Fragestellung, ob der Eigentumer eines Gebaudes oder eines Werkes der bildenden Kunst zur Vornahme von Anderungen oder zur Vernichtung des Werkstucks befugt ist. Die zahlreichen Problemkreise werden auch in rechtsvergleichender Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die Rechtslage in Frankreich und den USA, erortert. Unter Heranziehung eines umfassenden Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsmaterials werden fallorientierte Losungen im Sinne eines Interessenausgleichs erarbeitet.
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Die Untersuchung widmet sich einem der Grundprobleme des Urheberrechts. Das geistige Recht, das der Autor einer eigenschopferischen Leistung geniesst, bleibt auch dann bestehen, wenn das Werkstuck in das Eigentum eines anderen gelangt. Aufgrund dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, inwieweit sich Urheberrecht und Eigentum gegenseitig beschranken und wie die beiden Rechte zu einem Ausgleich zu bringen sind. Beispielhaft ist insoweit die Fragestellung, ob der Eigentumer eines Gebaudes oder eines Werkes der bildenden Kunst zur Vornahme von Anderungen oder zur Vernichtung des Werkstucks befugt ist. Die zahlreichen Problemkreise werden auch in rechtsvergleichender Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die Rechtslage in Frankreich und den USA, erortert. Unter Heranziehung eines umfassenden Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsmaterials werden fallorientierte Losungen im Sinne eines Interessenausgleichs erarbeitet.