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Seit dem Prozess der Dekolonisierung werden die Industrienationen verstarkt mit der Forderung der Entwicklungslander konfrontiert, den in tatsachlicher Hinsicht bestehenden Entwicklungsunterschieden durch eine rechtliche Privilegierung von Entwicklungslandern Rechnung zu tragen. Dem uberkommenen volkerrechtlichen Grundsatz der souveranen Gleichheit der Staaten setzen die Entwicklungslander ihre Forderung nach materieller Gerechtigkeit entgegen. Gegenstand der Untersuchung ist deshalb die Frage, inwiefern und in welcher Form der unterschiedliche Entwicklungsstand von Industrie- und Entwicklungslandern in den Bereichen des internationalen Wirtschafts-, Arbeits- und Umweltrechts zu einer Differenzierung von Rechtspflichten gefuhrt hat. Untersucht werden dabei volkerrechtliche Vertrage und das Gewohnheitsrecht.
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Seit dem Prozess der Dekolonisierung werden die Industrienationen verstarkt mit der Forderung der Entwicklungslander konfrontiert, den in tatsachlicher Hinsicht bestehenden Entwicklungsunterschieden durch eine rechtliche Privilegierung von Entwicklungslandern Rechnung zu tragen. Dem uberkommenen volkerrechtlichen Grundsatz der souveranen Gleichheit der Staaten setzen die Entwicklungslander ihre Forderung nach materieller Gerechtigkeit entgegen. Gegenstand der Untersuchung ist deshalb die Frage, inwiefern und in welcher Form der unterschiedliche Entwicklungsstand von Industrie- und Entwicklungslandern in den Bereichen des internationalen Wirtschafts-, Arbeits- und Umweltrechts zu einer Differenzierung von Rechtspflichten gefuhrt hat. Untersucht werden dabei volkerrechtliche Vertrage und das Gewohnheitsrecht.