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Die Rechtsnatur der Gesellschaft burgerlichen Rechts ist seit jeher bis auf den heutigen Tag umstritten. Die vorliegende Arbeit stellt heraus, dass die Gesellschaft burgerlichen Rechts entgegen zunehmend im Schrifttum vertretener Ansicht nach geltendem Recht als nichtrechtsfahige Personenvereinigung anzusehen ist, dass aber insbesondere im Bereich der unternehmenstragenden Gesellschaften ein erhebliches Bedurfnis nach Rechtsfortbildung besteht, das nur der Gesetzgeber wirksam befriedigen kann. Vorgeschlagen werden die Schaffung eines Erwerbsgesellschaftengesetzes, das im Gegensatz zu den aktuellen gesetzgeberischen Bemuhungen nicht lediglich Angehorige freier Berufe berucksichtigt, ferner Anderungen im Bereich der Regelungen uber die Gesellschaft burgerlichen Rechts im Burgerlichen Gesetzbuch.
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Die Rechtsnatur der Gesellschaft burgerlichen Rechts ist seit jeher bis auf den heutigen Tag umstritten. Die vorliegende Arbeit stellt heraus, dass die Gesellschaft burgerlichen Rechts entgegen zunehmend im Schrifttum vertretener Ansicht nach geltendem Recht als nichtrechtsfahige Personenvereinigung anzusehen ist, dass aber insbesondere im Bereich der unternehmenstragenden Gesellschaften ein erhebliches Bedurfnis nach Rechtsfortbildung besteht, das nur der Gesetzgeber wirksam befriedigen kann. Vorgeschlagen werden die Schaffung eines Erwerbsgesellschaftengesetzes, das im Gegensatz zu den aktuellen gesetzgeberischen Bemuhungen nicht lediglich Angehorige freier Berufe berucksichtigt, ferner Anderungen im Bereich der Regelungen uber die Gesellschaft burgerlichen Rechts im Burgerlichen Gesetzbuch.