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Ziel der Untersuchung ist es, verallgemeinerungsfahige Aussagen uber die Freistellungspraxis der EG-Kommission zum Vorliegen eines Beitrags zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Forderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts gemass Art. 85 Abs. 3 EWG-Vertrag zu erlangen. Zu diesem Zweck wurde das gesamte bis zum Abschluss der Arbeit im Fruhjahr 1992 vorliegende Entscheidungsmaterial, bestehend aus den Einzelfreistellungsentscheidungen und Gruppenfreistellungsverordnungen, anhand einer zuvor erarbeiteten Prufungsfolge uberpruft und ausgewertet. Die Arbeit schliesst mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und gibt Aufschluss daruber, welche Anforderungen die Kommission an einen Beitrag einer wettbewerbsbeschrankenden Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Forderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts stellt.
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Ziel der Untersuchung ist es, verallgemeinerungsfahige Aussagen uber die Freistellungspraxis der EG-Kommission zum Vorliegen eines Beitrags zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Forderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts gemass Art. 85 Abs. 3 EWG-Vertrag zu erlangen. Zu diesem Zweck wurde das gesamte bis zum Abschluss der Arbeit im Fruhjahr 1992 vorliegende Entscheidungsmaterial, bestehend aus den Einzelfreistellungsentscheidungen und Gruppenfreistellungsverordnungen, anhand einer zuvor erarbeiteten Prufungsfolge uberpruft und ausgewertet. Die Arbeit schliesst mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und gibt Aufschluss daruber, welche Anforderungen die Kommission an einen Beitrag einer wettbewerbsbeschrankenden Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Forderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts stellt.