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Verwirklicht ein Tater rechtswidrig einen strafrechtlichen Tatbestand, ohne dass seine Schuld ausgeschlossen ist, kann seine Strafbarkeit dennoch entfallen. Voraussetzung hierfur ist das Vorliegen eines Entschuldigungs-, eines Strafausschliessungs- oder Strafaufhebungsgrundes. Jedoch sind auch in diesem Bereich des Strafrechts Fehlvorstellungen moglich. Ob und wie sich solche Irrtumer -jenseits von 17 StGB- auf die Strafbarkeit des Taters auswirken, ist das Thema der vorliegenden Untersuchung. Dazu werden zunachst die einzelnen Strafbefreiungsgrunde auf ihre dogmatische Zugehorigkeit zu einer der drei Kategorien untersucht. Dabei spielen -Unrecht- und -Schuld- eine ebenso wichtige Rolle wie bei der sich daran anschliessenden Behandlung der Irrtumsproblematik. Hier zeigt sich dann, dass - sofern Fehlvorstellungen des Taters uberhaupt beachtlich sind - 35 Abs. 2 StGB eine uber seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausgehende zentrale Bedeutung hat.
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Verwirklicht ein Tater rechtswidrig einen strafrechtlichen Tatbestand, ohne dass seine Schuld ausgeschlossen ist, kann seine Strafbarkeit dennoch entfallen. Voraussetzung hierfur ist das Vorliegen eines Entschuldigungs-, eines Strafausschliessungs- oder Strafaufhebungsgrundes. Jedoch sind auch in diesem Bereich des Strafrechts Fehlvorstellungen moglich. Ob und wie sich solche Irrtumer -jenseits von 17 StGB- auf die Strafbarkeit des Taters auswirken, ist das Thema der vorliegenden Untersuchung. Dazu werden zunachst die einzelnen Strafbefreiungsgrunde auf ihre dogmatische Zugehorigkeit zu einer der drei Kategorien untersucht. Dabei spielen -Unrecht- und -Schuld- eine ebenso wichtige Rolle wie bei der sich daran anschliessenden Behandlung der Irrtumsproblematik. Hier zeigt sich dann, dass - sofern Fehlvorstellungen des Taters uberhaupt beachtlich sind - 35 Abs. 2 StGB eine uber seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausgehende zentrale Bedeutung hat.