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Die Auslegung und Darstellung des Gesetzesvorbehaltes im 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1972 kommt in den meisten juristischen Arbeiten zu kurz. Die vorliegende Arbeit geht zunachst den geschichtlichen Ursprungen der Regelung im Art. 5 des Alliierten Betriebsrategesetzes von 1946 nach. Seine Interpretation hat die weitere Entwicklung des Betriebsverfassungsrechts insgesamt wesentlich beeinflusst. Die heute gultige Regelung geht zuruck auf die identische Formulierung in 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1952. Die Bedeutung der Regelung hat seit 1972 angesichts ihrer Ausgestaltung durch das BAG stetig zugenommen. Streitig ist, ob gesetzesvertretendes Richterrecht und Verwaltungsakte den Vorbehalt auszulosen vermogen. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der erste Punkt bejaht, der zweite dagegen verneint werden muss.
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Die Auslegung und Darstellung des Gesetzesvorbehaltes im 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1972 kommt in den meisten juristischen Arbeiten zu kurz. Die vorliegende Arbeit geht zunachst den geschichtlichen Ursprungen der Regelung im Art. 5 des Alliierten Betriebsrategesetzes von 1946 nach. Seine Interpretation hat die weitere Entwicklung des Betriebsverfassungsrechts insgesamt wesentlich beeinflusst. Die heute gultige Regelung geht zuruck auf die identische Formulierung in 56 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG 1952. Die Bedeutung der Regelung hat seit 1972 angesichts ihrer Ausgestaltung durch das BAG stetig zugenommen. Streitig ist, ob gesetzesvertretendes Richterrecht und Verwaltungsakte den Vorbehalt auszulosen vermogen. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der erste Punkt bejaht, der zweite dagegen verneint werden muss.