Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Die Abschaffung der Folter in Deutschland bewirkte eine vollige Ratlosigkeit der deutschen Strafjustiz, da zur Verurteilung eines Delinquenten zunachst nach wie vor das Gestandnis oder zwei Tatzeugen gefordert wurden. Die damit nach Wegfall der Tortur beweisrechtlich bedingte Beweisnot, da ohne Tortur kaum jemand ein Gestandnis ablegte, versuchten die Kriminalisten mit Hilfe der sog. -Verdachtsstrafe- zu losen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit diesem Problem, wie es sich nach Abschaffung der Tortur in der deutschen Kriminalistik des 18. und 19. Jahrhundert darstellte. Ebenso versucht sie, den Ubergang der Verdachtsstrafe zu den sog. Sicherungsmassregeln zu skizzieren. Am Ende steht die Erkenntnis, dass diese sog. -Verdachtsstrafe- keineswegs aufgrund einer subjektiven Ungewissheit des Richters von der Schuld des Angeklagten verhangt wurde. Vielmehr beruhte sie auf seiner subjektiven Uberzeugung von der Schuld des Angeklagten und auf einer freien Beweiswurdigung des Indizienbeweises. Sie war damit ein wichtiger Schritt in Richtung der Lehre der freien Beweiswurdigung.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Die Abschaffung der Folter in Deutschland bewirkte eine vollige Ratlosigkeit der deutschen Strafjustiz, da zur Verurteilung eines Delinquenten zunachst nach wie vor das Gestandnis oder zwei Tatzeugen gefordert wurden. Die damit nach Wegfall der Tortur beweisrechtlich bedingte Beweisnot, da ohne Tortur kaum jemand ein Gestandnis ablegte, versuchten die Kriminalisten mit Hilfe der sog. -Verdachtsstrafe- zu losen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit diesem Problem, wie es sich nach Abschaffung der Tortur in der deutschen Kriminalistik des 18. und 19. Jahrhundert darstellte. Ebenso versucht sie, den Ubergang der Verdachtsstrafe zu den sog. Sicherungsmassregeln zu skizzieren. Am Ende steht die Erkenntnis, dass diese sog. -Verdachtsstrafe- keineswegs aufgrund einer subjektiven Ungewissheit des Richters von der Schuld des Angeklagten verhangt wurde. Vielmehr beruhte sie auf seiner subjektiven Uberzeugung von der Schuld des Angeklagten und auf einer freien Beweiswurdigung des Indizienbeweises. Sie war damit ein wichtiger Schritt in Richtung der Lehre der freien Beweiswurdigung.