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In den letzten Jahren hat sich im Einkommensteuerrecht der Begriff des Drittaufwands herausgebildet. Dabei geht es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Belastungen, die ein Dritter getragen hat, steuermindernd geltend machen kann. Die unterschiedlichen Losungsansatze zu diesem Problem kranken daran, dass sie nur auf Einzelfalle anwendbar sind. Diesen Fehler vermeidet die Autorin, indem sie von den Grundsatzen des Einkommensteuerrechts ausgeht. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass Drittaufwand in Form von laufenden Aufwendungen dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn er aus der Sicht des Zahlungsempfangers gleichzeitig eine eigene Leistung des Steuerpflichtigen ist. Gleiches gilt nach ihrer Auffassung fur den zumeist vernachlassigten Abzug von Drittaufwand als Sonderausgaben und aussergewohnliche Belastungen. Hinsichtlich der AfA-Befugnis wird in der Studie die Ansicht vertreten, dass diese nur dem wirtschaftlichen Eigentumer zusteht.
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In den letzten Jahren hat sich im Einkommensteuerrecht der Begriff des Drittaufwands herausgebildet. Dabei geht es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Belastungen, die ein Dritter getragen hat, steuermindernd geltend machen kann. Die unterschiedlichen Losungsansatze zu diesem Problem kranken daran, dass sie nur auf Einzelfalle anwendbar sind. Diesen Fehler vermeidet die Autorin, indem sie von den Grundsatzen des Einkommensteuerrechts ausgeht. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass Drittaufwand in Form von laufenden Aufwendungen dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn er aus der Sicht des Zahlungsempfangers gleichzeitig eine eigene Leistung des Steuerpflichtigen ist. Gleiches gilt nach ihrer Auffassung fur den zumeist vernachlassigten Abzug von Drittaufwand als Sonderausgaben und aussergewohnliche Belastungen. Hinsichtlich der AfA-Befugnis wird in der Studie die Ansicht vertreten, dass diese nur dem wirtschaftlichen Eigentumer zusteht.