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Mit der vorliegenden Arbeit soll aufgezeigt werden, dass auch im ursprunglich subordinationsrechtlich angelegten Steuerschuldverhaltnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem beiden Seiten die Inanspruchnahme zivilrechtlich vorgepragter Gestaltungsrechte zur Realisierung eines wirtschaftlich sinnvollen Leistungsaustausches offensteht. Gerade aufgrund der Doppelfunktionalitat der Aufrechnung nimmt sie eine Sonderstellung im System der Erfullungshandlungen ein und fuhrt wegen der ihr wesensimmanenten, doppelseitig bedingten Schuldner-Glaubiger-Identitat ggf. zu Modifizierungen des steuerrechtlichen Subordinationsverhaltnisses und damit zu einer vergleichenden Gegenuberstellung der moglichen Handlungsalternativen fur das aufrechnende Finanzamt, vor allem in Bezug auf die hoheitliche Forderungsdurchsetzung mit dem Mittel des Verwaltungsaktes.
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Mit der vorliegenden Arbeit soll aufgezeigt werden, dass auch im ursprunglich subordinationsrechtlich angelegten Steuerschuldverhaltnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem beiden Seiten die Inanspruchnahme zivilrechtlich vorgepragter Gestaltungsrechte zur Realisierung eines wirtschaftlich sinnvollen Leistungsaustausches offensteht. Gerade aufgrund der Doppelfunktionalitat der Aufrechnung nimmt sie eine Sonderstellung im System der Erfullungshandlungen ein und fuhrt wegen der ihr wesensimmanenten, doppelseitig bedingten Schuldner-Glaubiger-Identitat ggf. zu Modifizierungen des steuerrechtlichen Subordinationsverhaltnisses und damit zu einer vergleichenden Gegenuberstellung der moglichen Handlungsalternativen fur das aufrechnende Finanzamt, vor allem in Bezug auf die hoheitliche Forderungsdurchsetzung mit dem Mittel des Verwaltungsaktes.