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Gemass 68 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmassigkeit und Zweckmassigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprufen. Nach traditioneller Ansicht ist hierbei grundsatzlich eine auf die aktuelle Sach- und Rechtslage gestutzte, originare Entscheidung zu treffen. Der Verfasser lehnt in seiner Arbeit diese Auffassung ab und betont die Dominaz des Ausgangsverwaltungsakts. Das hat auch gravierende Auswirkungen fur die massgebende Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage. Die Losung dieses (ebenso alten wie aktuellen) Problems erfordert daruber hinaus, die Bedeutung des Prozessrechts und des materiellen Rechts zu untersuchen.
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Gemass 68 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmassigkeit und Zweckmassigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprufen. Nach traditioneller Ansicht ist hierbei grundsatzlich eine auf die aktuelle Sach- und Rechtslage gestutzte, originare Entscheidung zu treffen. Der Verfasser lehnt in seiner Arbeit diese Auffassung ab und betont die Dominaz des Ausgangsverwaltungsakts. Das hat auch gravierende Auswirkungen fur die massgebende Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage. Die Losung dieses (ebenso alten wie aktuellen) Problems erfordert daruber hinaus, die Bedeutung des Prozessrechts und des materiellen Rechts zu untersuchen.