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Der Kulturdenkmalbegriff als Zentralbegriff des gesamten Denkmalschutzrechtes wird von den Landesdenkmalschutzgesetzen nicht definiert. Hiervon ausgehend ist es Zielsetzung der Arbeit, auf der Basis einer umfangreichen Untersuchung der in den Kulturwissenschaften vorhandenen Kulturbegriffskonzepte den juristischen Kulturdenkmalbegriff inhaltlich zu prazisieren und zu konkretisieren. Methodisch erfolgt die Konkretisierung auf der Basis der strukturierten Rechtslehre, was zu einer doppelten Reduktion der aussenrechtlich gewonnenen Erkenntnisse fuhrt und den herkommlichen zweitgliedrigen Kulturdenkmalbegriff um den Kulturbegriff im Sinne eines Korrektivs erweitert. Der so gewonnene polymorphe Kulturdenkmalbegriff erfahrt einen besonderen Anwendungsfall bei dem bisher rechtswissenschaftlich kaum aufgearbeiteten Problem des Schutzes von Teilen von Gebauden (Fassadendenkmalschutz).
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Der Kulturdenkmalbegriff als Zentralbegriff des gesamten Denkmalschutzrechtes wird von den Landesdenkmalschutzgesetzen nicht definiert. Hiervon ausgehend ist es Zielsetzung der Arbeit, auf der Basis einer umfangreichen Untersuchung der in den Kulturwissenschaften vorhandenen Kulturbegriffskonzepte den juristischen Kulturdenkmalbegriff inhaltlich zu prazisieren und zu konkretisieren. Methodisch erfolgt die Konkretisierung auf der Basis der strukturierten Rechtslehre, was zu einer doppelten Reduktion der aussenrechtlich gewonnenen Erkenntnisse fuhrt und den herkommlichen zweitgliedrigen Kulturdenkmalbegriff um den Kulturbegriff im Sinne eines Korrektivs erweitert. Der so gewonnene polymorphe Kulturdenkmalbegriff erfahrt einen besonderen Anwendungsfall bei dem bisher rechtswissenschaftlich kaum aufgearbeiteten Problem des Schutzes von Teilen von Gebauden (Fassadendenkmalschutz).