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Der Stimmrechtsausschluss wegen einer Interessenkollision ist im Recht des Vereins und der Kapitalgesellschaften teilweise gesetzlich geregelt. Fur die BGB-Gesellschaft, die Bruchteils- und die Miterbengemeinschaft fehlt es dagegen an entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch das Schrifttum hat dieses Problem bisher eher nur am Rande behandelt. Zunachst wird im ersten Teil der vorliegenden Arbeit das Stimmrecht als einheitliche rechtliche Erscheinung gesondert fur die BGB-Gesellschaft auf der einen und die Bruchteils- sowie die Erbengemeinschaft auf der anderen Seite untersucht. Der zweite Teil beschaftigt sich mit dem Ausschluss des Stimmrechts in den Fallen der 712, 715 und 737 BGB und der Beschlussfassung uber Entlastung, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Geltendmachung eines Anspruchs sowie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits. Schliesslich wendet sich der Verfasser dem Stimmrechtsauschluss bei der Abstimmung uber die Vornahme eines Rechtsgeschafts zu. Dabei wird die analoge Anwendung der 34 BGB und 47 Abs. 4 GmbHG naher behandelt. Die Darstellung befasst sich auch mit den Fallen einer -mittelbaren Betroffenheit- und dem Verhaltnis der Stimmverbote zu 181 BGB.
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Der Stimmrechtsausschluss wegen einer Interessenkollision ist im Recht des Vereins und der Kapitalgesellschaften teilweise gesetzlich geregelt. Fur die BGB-Gesellschaft, die Bruchteils- und die Miterbengemeinschaft fehlt es dagegen an entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch das Schrifttum hat dieses Problem bisher eher nur am Rande behandelt. Zunachst wird im ersten Teil der vorliegenden Arbeit das Stimmrecht als einheitliche rechtliche Erscheinung gesondert fur die BGB-Gesellschaft auf der einen und die Bruchteils- sowie die Erbengemeinschaft auf der anderen Seite untersucht. Der zweite Teil beschaftigt sich mit dem Ausschluss des Stimmrechts in den Fallen der 712, 715 und 737 BGB und der Beschlussfassung uber Entlastung, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Geltendmachung eines Anspruchs sowie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits. Schliesslich wendet sich der Verfasser dem Stimmrechtsauschluss bei der Abstimmung uber die Vornahme eines Rechtsgeschafts zu. Dabei wird die analoge Anwendung der 34 BGB und 47 Abs. 4 GmbHG naher behandelt. Die Darstellung befasst sich auch mit den Fallen einer -mittelbaren Betroffenheit- und dem Verhaltnis der Stimmverbote zu 181 BGB.