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Nach der generalklauselartigen Vorschrift des 1 a II WHG hat jedermann bei gewasserberuhrenden Massnahmen dafur Sorge zu tragen, dass die Verunreinigung des Gewassers so gering wie moglich gehalten wird. Der Verfasser bestimmt zunachst Inhalt und Anwendungsbereich dieses Minimierungsgebots im Wasserrecht. Anschliessend behandelt er die in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum behandelte Frage, ob ein Verstoss gegen das Minimierungsgebot Einfluss auf die Rechtfertigung einer durch Einleitungserlaubnis genehmigten Gewasserverunreinigung haben kann. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass Verstosse gegen das Minimierungsgebot ohne Einfluss auf die Strafbarkeit eines gewasserbeeintrachtigenden Verhaltens nach 324 StGB bleiben mussen.
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Nach der generalklauselartigen Vorschrift des 1 a II WHG hat jedermann bei gewasserberuhrenden Massnahmen dafur Sorge zu tragen, dass die Verunreinigung des Gewassers so gering wie moglich gehalten wird. Der Verfasser bestimmt zunachst Inhalt und Anwendungsbereich dieses Minimierungsgebots im Wasserrecht. Anschliessend behandelt er die in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum behandelte Frage, ob ein Verstoss gegen das Minimierungsgebot Einfluss auf die Rechtfertigung einer durch Einleitungserlaubnis genehmigten Gewasserverunreinigung haben kann. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass Verstosse gegen das Minimierungsgebot ohne Einfluss auf die Strafbarkeit eines gewasserbeeintrachtigenden Verhaltens nach 324 StGB bleiben mussen.