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Umweltschutz auf der einen Seite und die Europaischen Gemeinschaften auf der anderen Seite sind zwei hochaktuelle Themenbereiche, deren kommunale Bedeutung in der vorliegenden Arbeit hinterfragt wird. Nach Darstellung, inwieweit Umweltschutz uberhaupt kommunale als auch gemeinschaftliche Aufgabe ist, beschaftigt sich die Untersuchung im Kernbereich mit dem Einfluss des umweltorientierten europaischen Gemeinschaftsrechtes auf die kommunalen Aufgabenbereiche im Umweltschutz (Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Naturschutz- und Baurecht, Offentliches Auftragswesen, Umweltvertraglichkeitsprufung, Zugang von Einzelpersonen zu behordlichen Umweltdaten), Umsetzungsprobleme und -defizite werden aufgezeigt. Es wird die Problematik diskutiert, wie im Falle von Differenzen zwischen nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Umweltrecht von Seiten der Kommunalverwaltungen zu verfahren ist. Ob die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung durch gemeinschaftliches Umweltrecht beeintrachtigt wird und eine Berufung der Kommunen auf diesen Verfassungsgrundsatz moglich ist, wird abschliessend erortert.
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Umweltschutz auf der einen Seite und die Europaischen Gemeinschaften auf der anderen Seite sind zwei hochaktuelle Themenbereiche, deren kommunale Bedeutung in der vorliegenden Arbeit hinterfragt wird. Nach Darstellung, inwieweit Umweltschutz uberhaupt kommunale als auch gemeinschaftliche Aufgabe ist, beschaftigt sich die Untersuchung im Kernbereich mit dem Einfluss des umweltorientierten europaischen Gemeinschaftsrechtes auf die kommunalen Aufgabenbereiche im Umweltschutz (Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Naturschutz- und Baurecht, Offentliches Auftragswesen, Umweltvertraglichkeitsprufung, Zugang von Einzelpersonen zu behordlichen Umweltdaten), Umsetzungsprobleme und -defizite werden aufgezeigt. Es wird die Problematik diskutiert, wie im Falle von Differenzen zwischen nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Umweltrecht von Seiten der Kommunalverwaltungen zu verfahren ist. Ob die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung durch gemeinschaftliches Umweltrecht beeintrachtigt wird und eine Berufung der Kommunen auf diesen Verfassungsgrundsatz moglich ist, wird abschliessend erortert.