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Die Jugendgerichtshilfe ist in jungster Zeit Gegenstand zahlreicher kontroverser Erorterungen. Insbesondere wird dabei versucht, den durch den Aufgabendualismus bestehenden Rollenkonflikt - Gerichtshilfe auf der einen, Beratung und Betreuung auf der anderen Seite - zugunsten der Beratungstatigkeit aufzulosen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Rechtmassigkeit derartiger Bestrebungen. Sie erortert zunachst die Frage, inwieweit die Jugendgerichtshelfer generell zur Berichterstattung verpflichtet sind. Im weiteren Verlauf wird dann geklart, ob bestimmte Vorschriften oder Rechtsgrundsatze (z.B. 61 ff SGB VIII oder das Verhaltnismassigkeitsprinzip) die Berichtspflicht der Jugendgerichtshelfer einschranken konnen. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die umstrittene Problematik der Belehrungspflicht der Jugendgerichtshelfer sowie die damit im Zusammenhang stehende Annahme von Verwertungsverboten.
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Die Jugendgerichtshilfe ist in jungster Zeit Gegenstand zahlreicher kontroverser Erorterungen. Insbesondere wird dabei versucht, den durch den Aufgabendualismus bestehenden Rollenkonflikt - Gerichtshilfe auf der einen, Beratung und Betreuung auf der anderen Seite - zugunsten der Beratungstatigkeit aufzulosen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Rechtmassigkeit derartiger Bestrebungen. Sie erortert zunachst die Frage, inwieweit die Jugendgerichtshelfer generell zur Berichterstattung verpflichtet sind. Im weiteren Verlauf wird dann geklart, ob bestimmte Vorschriften oder Rechtsgrundsatze (z.B. 61 ff SGB VIII oder das Verhaltnismassigkeitsprinzip) die Berichtspflicht der Jugendgerichtshelfer einschranken konnen. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die umstrittene Problematik der Belehrungspflicht der Jugendgerichtshelfer sowie die damit im Zusammenhang stehende Annahme von Verwertungsverboten.