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Seit Jahren halt die Diskussion um die Bestimmung und Abgrenzung von fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch an. Die im Jahre 1982 vom Bundesgerichtshof eingeleitete Rechtsprechungswende fuhrte in der Literatur zu einer weiteren Polarisierung von -rucktrittsfreundlicher- Gesamtbetrachtungslehre und -rucktrittsfeindlicher- Einzelaktstheorie. Auf der Grundlage einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie den Positionen des Schrifttums wird in der vorliegenden Studie eine an der ratio legis des 24 StGB orientierte modifizierte Einheitstheorie entwickelt. Diese konkretisiert die Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs und vollzieht die endgultige Abkehr von der Tatplantheorie. Zugleich wird dem Opferschutz eine ihm bisher noch nicht zuerkannte eigene Bedeutung eingeraumt.
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Seit Jahren halt die Diskussion um die Bestimmung und Abgrenzung von fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch an. Die im Jahre 1982 vom Bundesgerichtshof eingeleitete Rechtsprechungswende fuhrte in der Literatur zu einer weiteren Polarisierung von -rucktrittsfreundlicher- Gesamtbetrachtungslehre und -rucktrittsfeindlicher- Einzelaktstheorie. Auf der Grundlage einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie den Positionen des Schrifttums wird in der vorliegenden Studie eine an der ratio legis des 24 StGB orientierte modifizierte Einheitstheorie entwickelt. Diese konkretisiert die Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs und vollzieht die endgultige Abkehr von der Tatplantheorie. Zugleich wird dem Opferschutz eine ihm bisher noch nicht zuerkannte eigene Bedeutung eingeraumt.