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Die Frage, ob Auslandern ein Wahlrecht an politischen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland eingeraumt werden kann, wird seit langer Zeit in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Das BVerfG und der uberwiegende Teil des Schrifttums sind jedoch der Auffassung, dass eine Wahlbeteiligung von Auslandern gegen den Verfassungsgrundsatz der Volkssouveranitat verstossen wurde. Auf der Grundlage des geltenden Rechts untersucht die vorliegende Arbeit, ob der Volksbegriff des Art. 20 GG zwingend auf Deutsche zu beschranken ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist das Demokratiegebot des Grundgesetzes ein wesentlicher Faktor. Nachdem die Auffassung des uberwiegenden Schrifttums bestatigt worden ist, geht es abschliessend um die Frage, ob das gefundene Ergebnis auch fur die Beteiligung von Auslandern an Kommunalwahlen gilt. In diesem Punkt gelangt die Arbeit zu einem anderen Ergebnis als das BVerfG und die uberwiegende Literatur.
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Die Frage, ob Auslandern ein Wahlrecht an politischen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland eingeraumt werden kann, wird seit langer Zeit in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Das BVerfG und der uberwiegende Teil des Schrifttums sind jedoch der Auffassung, dass eine Wahlbeteiligung von Auslandern gegen den Verfassungsgrundsatz der Volkssouveranitat verstossen wurde. Auf der Grundlage des geltenden Rechts untersucht die vorliegende Arbeit, ob der Volksbegriff des Art. 20 GG zwingend auf Deutsche zu beschranken ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist das Demokratiegebot des Grundgesetzes ein wesentlicher Faktor. Nachdem die Auffassung des uberwiegenden Schrifttums bestatigt worden ist, geht es abschliessend um die Frage, ob das gefundene Ergebnis auch fur die Beteiligung von Auslandern an Kommunalwahlen gilt. In diesem Punkt gelangt die Arbeit zu einem anderen Ergebnis als das BVerfG und die uberwiegende Literatur.