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Trotz Zusammenwachsens der europaischen Staaten und Rechtsordnungen besteht heute nach wie vor fur Straftater die Gefahr wiederholter Bestrafung wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliederstaaten der EG. Abkommen uber die gegenseitige Anerkennung von Strafentscheidungen sind selten. Doppelte oder mehrfache Bestrafung verbieten jedoch innerhalb Europas die vom Verfasser entwickelten Grundsatze fur auslandische Strafentscheidungen allgemeiner Art (betreffend z.B. den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) und speziell fur Strafentscheidungen von EG-Mitgliedstaaten. Fur die Rechtsgemeinschaft der EG leitet der Verfasser das Verbot doppelter Bestrafung aus dem Souveranitatsverlust der Mitgliedstaaten der EG und der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs ab. Das Verbot doppelter Bestrafung gilt nach Auffassung des Verfassers vornehmlich im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftsdelikte.
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Trotz Zusammenwachsens der europaischen Staaten und Rechtsordnungen besteht heute nach wie vor fur Straftater die Gefahr wiederholter Bestrafung wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliederstaaten der EG. Abkommen uber die gegenseitige Anerkennung von Strafentscheidungen sind selten. Doppelte oder mehrfache Bestrafung verbieten jedoch innerhalb Europas die vom Verfasser entwickelten Grundsatze fur auslandische Strafentscheidungen allgemeiner Art (betreffend z.B. den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) und speziell fur Strafentscheidungen von EG-Mitgliedstaaten. Fur die Rechtsgemeinschaft der EG leitet der Verfasser das Verbot doppelter Bestrafung aus dem Souveranitatsverlust der Mitgliedstaaten der EG und der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs ab. Das Verbot doppelter Bestrafung gilt nach Auffassung des Verfassers vornehmlich im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftsdelikte.