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Die Frage nach der Geltung des Verbots der Reformatio in peius in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist so alt wie das Gesetz uber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst. Dies liegt darin begrundet, dass dieses Gesetz wie auch die Spezialgesetze zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit - im Gegensatz zu den anderen Verfahrensordnungen - uber die Geltung dieses Verbots keine Regelungen enthalten. Die vorliegende Studie analysiert zunachst die Verfahrensgrundsatze des Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozesses, um die Zusammenhange fur das Verbot herauszuarbeiten. Danach wird gepruft, inwieweit diese Zusammenhange auch fur die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung beanspruchen konnen. Schliesslich wird untersucht, ob besondere Wesensmerkmale der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere die grossen Moglichkeiten zur Abanderung einer Entscheidung, der Ubernahme entgegen stehen.
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Die Frage nach der Geltung des Verbots der Reformatio in peius in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist so alt wie das Gesetz uber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst. Dies liegt darin begrundet, dass dieses Gesetz wie auch die Spezialgesetze zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit - im Gegensatz zu den anderen Verfahrensordnungen - uber die Geltung dieses Verbots keine Regelungen enthalten. Die vorliegende Studie analysiert zunachst die Verfahrensgrundsatze des Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozesses, um die Zusammenhange fur das Verbot herauszuarbeiten. Danach wird gepruft, inwieweit diese Zusammenhange auch fur die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung beanspruchen konnen. Schliesslich wird untersucht, ob besondere Wesensmerkmale der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere die grossen Moglichkeiten zur Abanderung einer Entscheidung, der Ubernahme entgegen stehen.