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Jedem Erblasser ist es freigestellt, letztwillig seine nachsten Verwandten von der Erbfolge auszuschliessen und auf das Pflichtteil zu verweisen. Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht aushohlen kann, indem er zu Lebzeiten uber sein Vermogen verfugt und so beim Eintritt des Erbfalls kein nennenswerter Nachlass mehr vorhanden ist, bestimmt 2325 Abs. 3, 1. HS BGB, dass Schenkungen des Erblassers dann dem Nachlasswert hinzuzurechnen sind, wenn zur Zeit des Erbfalls weniger als 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Ausgangspunkt dieser Vorschrift ist die Uberlegung, dass ein Schenker, der bereit ist, 10 Jahre lang auf den verschenkten Gegenstand zu verzichten, bessere Absichten verfolgt als die, seine enterbten Angehorigen zu beeintrachtigen. Die Moglichkeit aber, sich an der verschenkten Sache durch den Vorbehalt umfassender Nutzungsrechte (Niessbrauch) auf Lebenszeit die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einraumen zu lassen, eroffnet gerade dem boswilligen Erblasser einen Weg, um durch unentgeltliche Vermogensdispositionen zum Nachteil seiner Angehorigen das Pflichtteilsrecht ohne ein eigenes Vermogensopfer vereiteln zu konnen.
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Jedem Erblasser ist es freigestellt, letztwillig seine nachsten Verwandten von der Erbfolge auszuschliessen und auf das Pflichtteil zu verweisen. Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht aushohlen kann, indem er zu Lebzeiten uber sein Vermogen verfugt und so beim Eintritt des Erbfalls kein nennenswerter Nachlass mehr vorhanden ist, bestimmt 2325 Abs. 3, 1. HS BGB, dass Schenkungen des Erblassers dann dem Nachlasswert hinzuzurechnen sind, wenn zur Zeit des Erbfalls weniger als 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Ausgangspunkt dieser Vorschrift ist die Uberlegung, dass ein Schenker, der bereit ist, 10 Jahre lang auf den verschenkten Gegenstand zu verzichten, bessere Absichten verfolgt als die, seine enterbten Angehorigen zu beeintrachtigen. Die Moglichkeit aber, sich an der verschenkten Sache durch den Vorbehalt umfassender Nutzungsrechte (Niessbrauch) auf Lebenszeit die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einraumen zu lassen, eroffnet gerade dem boswilligen Erblasser einen Weg, um durch unentgeltliche Vermogensdispositionen zum Nachteil seiner Angehorigen das Pflichtteilsrecht ohne ein eigenes Vermogensopfer vereiteln zu konnen.