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Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass dem Arbeitsstrafrecht ein Gesamtkonzept fehlt. Zuwiderhandlungen wurden z.T. sehr willkurlich unter Strafe gestellt. Trotz aller gesetzgeberischen Versuche, mit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften abzusichern, bleibt jedoch die Strafe ein -stumpfes Schwert-, da insbesondere die Arbeitnehmer im Regelfall darauf verzichten, Strafanzeige zu erstatten, um nicht den Arbeitsplatz zu gefahrden oder gar zu verlieren. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass anstelle der Regelung der Arbeitsverhaltnisse durch zwingende gesetzliche Vorschriften die Regelung (einschliesslich der Sanktionen) den Sozialpartnern uberlassen werden sollte.
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Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass dem Arbeitsstrafrecht ein Gesamtkonzept fehlt. Zuwiderhandlungen wurden z.T. sehr willkurlich unter Strafe gestellt. Trotz aller gesetzgeberischen Versuche, mit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften abzusichern, bleibt jedoch die Strafe ein -stumpfes Schwert-, da insbesondere die Arbeitnehmer im Regelfall darauf verzichten, Strafanzeige zu erstatten, um nicht den Arbeitsplatz zu gefahrden oder gar zu verlieren. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass anstelle der Regelung der Arbeitsverhaltnisse durch zwingende gesetzliche Vorschriften die Regelung (einschliesslich der Sanktionen) den Sozialpartnern uberlassen werden sollte.