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Die Lebenslange Haftung des insolventen Schuldners ist eine rechtspolitisch und rechtsvergleichend radikale Auspragung des Selbstverantwortungsprinzips. Obwohl ihre Pramissen im Bereich der gesetzlichen Vertretung offensichtlich nicht zutreffen, wurde sie von zivilrechtlicher Seite in diesem Bereich nie hinterfragt. Seit das BVerfG im Jahre 1986 die unbeschrankte Haftung zweier Minderjahriger aus der gesetzlichen Vertretung ihrer Mutter im Ergebnis fur verfassungswidrig erklarte, ist eine Diskussion daruber entstanden, welche gesetzgeberischen Massnahmen zur Beschrankung der gesetzlichen Vertretungsmacht verfassungsrechtlich geboten sind. Eine Novellierung ist bislang nicht in Sicht. Der Verfasser zeigt auf, dass eine Haftungsbeschrankung bei gesetzlicher Vertretung bereits aus dem Normzweck der unbeschrankten Schuldenhaftung folgt. Seine Losung einer teleologischen Reduktion der Schuldenhaftung stutzt sich auf zwei unterschiedliche Ansatze: zum einen auf die heute allgemein anerkannte rechtsfortbildende Haftungsbeschrankung bei gesetzlicher Vermogensverwaltung, zum anderen auf den Zusammenhang zwischen Aussen- und Innenhaftung bei gesetzlicher Vertretung.
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Die Lebenslange Haftung des insolventen Schuldners ist eine rechtspolitisch und rechtsvergleichend radikale Auspragung des Selbstverantwortungsprinzips. Obwohl ihre Pramissen im Bereich der gesetzlichen Vertretung offensichtlich nicht zutreffen, wurde sie von zivilrechtlicher Seite in diesem Bereich nie hinterfragt. Seit das BVerfG im Jahre 1986 die unbeschrankte Haftung zweier Minderjahriger aus der gesetzlichen Vertretung ihrer Mutter im Ergebnis fur verfassungswidrig erklarte, ist eine Diskussion daruber entstanden, welche gesetzgeberischen Massnahmen zur Beschrankung der gesetzlichen Vertretungsmacht verfassungsrechtlich geboten sind. Eine Novellierung ist bislang nicht in Sicht. Der Verfasser zeigt auf, dass eine Haftungsbeschrankung bei gesetzlicher Vertretung bereits aus dem Normzweck der unbeschrankten Schuldenhaftung folgt. Seine Losung einer teleologischen Reduktion der Schuldenhaftung stutzt sich auf zwei unterschiedliche Ansatze: zum einen auf die heute allgemein anerkannte rechtsfortbildende Haftungsbeschrankung bei gesetzlicher Vermogensverwaltung, zum anderen auf den Zusammenhang zwischen Aussen- und Innenhaftung bei gesetzlicher Vertretung.