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Pensionszusagen an tatige Mitunternehmer (wie z.B. an OHG- und KG-Gesellschafter) interpretiert die hochstrichterliche Finanzrechtsprechung als handelsrechtliche Gewinnverteilungsabreden, fur die keine Ruckstellungen in der Steuerbilanz der Gesellschaft gebildet werden durfen (BFH-Urteile vom 16.2.1967 und 21.12.1972) Ausgehend von diesem Tatbestand setzt sich die vorliegende Untersuchung kritisch mit der Argumentation des Bundesfinanzhofes auseinander, zeigt deren historische Entwicklung auf und verdeutlicht ihre Wirkung auf die ertragsteuerliche Behandlung und den wirtschaftlichen Gehalt der Pensionszusage. Sodann wird eine detaillierte Gegenargumentation formuliert, die mit der Forderung schliesst, Pensionsruckstellungen zugunsten tatiger Mitunternehmer ertragsteuerlich anzuerkennen.
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Pensionszusagen an tatige Mitunternehmer (wie z.B. an OHG- und KG-Gesellschafter) interpretiert die hochstrichterliche Finanzrechtsprechung als handelsrechtliche Gewinnverteilungsabreden, fur die keine Ruckstellungen in der Steuerbilanz der Gesellschaft gebildet werden durfen (BFH-Urteile vom 16.2.1967 und 21.12.1972) Ausgehend von diesem Tatbestand setzt sich die vorliegende Untersuchung kritisch mit der Argumentation des Bundesfinanzhofes auseinander, zeigt deren historische Entwicklung auf und verdeutlicht ihre Wirkung auf die ertragsteuerliche Behandlung und den wirtschaftlichen Gehalt der Pensionszusage. Sodann wird eine detaillierte Gegenargumentation formuliert, die mit der Forderung schliesst, Pensionsruckstellungen zugunsten tatiger Mitunternehmer ertragsteuerlich anzuerkennen.