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Der Horensagenbeweis spielt fur die Urteilsfindung im Strafverfahren oftmals eine erhebliche Rolle, wenn tatnahere Beweismittel den Gerichten nicht zur Verfugung stehen. Die vorliegende Arbeit versteht sich als Beitrag, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Angeklagten, die durch einen Horensagenbeweis eingeschrankt sein konnen, und staatlichen Interessen an der Strafverfolgung zu begrunden. Sie unterscheidet gedanklich zwischen der allgemeinen Problematik der Verwertbarkeit von Angaben Dritter, die durch Vernehmung von Privatpersonen in den Prozess eingefuhrt werden, und den Besonderheiten, die sich aus einer Vernehmung von Verhorspersonen ergeben. Fur den Sonderfall der Verwertbarkeit von V-Mann-Angaben wird eine Losung de lege ferenda diskutiert.
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Der Horensagenbeweis spielt fur die Urteilsfindung im Strafverfahren oftmals eine erhebliche Rolle, wenn tatnahere Beweismittel den Gerichten nicht zur Verfugung stehen. Die vorliegende Arbeit versteht sich als Beitrag, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Angeklagten, die durch einen Horensagenbeweis eingeschrankt sein konnen, und staatlichen Interessen an der Strafverfolgung zu begrunden. Sie unterscheidet gedanklich zwischen der allgemeinen Problematik der Verwertbarkeit von Angaben Dritter, die durch Vernehmung von Privatpersonen in den Prozess eingefuhrt werden, und den Besonderheiten, die sich aus einer Vernehmung von Verhorspersonen ergeben. Fur den Sonderfall der Verwertbarkeit von V-Mann-Angaben wird eine Losung de lege ferenda diskutiert.