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Das Regressrecht des Versicherers aus 67 Abs. 1 VVG war wiederholt Gegenstand der Diskussion in Wissenschaft und Praxis. Der Autor befasst sich speziell mit Inhalt und Zweck der Leistungsbefreiung. Zur Grundlegung erfolgt eine Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen des Regressrechtes. Die Auseinandersetzung mit dem sog. Aufgabeverbot des 67 Abs. 1 Satz 3 VVG umfasst u.a. die Prufung der rechtlichen Einordnung. Die direkte Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles wird abgelehnt. Ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht oder fester Gerichtsgebrauch wird verneint. Hierzu fehlt die ausfullungsbedurftige Gesetzeslucke. Als Resultat ergibt sich die Moglichkeit der Erfassung des Vorausverzichtes als nachtragliche Gefahrerhohung oder als Gegenstand der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Das VVG sieht ausreichende Sanktionsregelungen vor bei im kaufmannischen Verkehr oder auch allgemein unublichen Vereinbarungen des Versicherungsnehmers mit einem eventuellen Schadiger. Einer Analogie zu 67 Abs. 1 Satz 3 VVG bedarf es nicht.
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Das Regressrecht des Versicherers aus 67 Abs. 1 VVG war wiederholt Gegenstand der Diskussion in Wissenschaft und Praxis. Der Autor befasst sich speziell mit Inhalt und Zweck der Leistungsbefreiung. Zur Grundlegung erfolgt eine Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen des Regressrechtes. Die Auseinandersetzung mit dem sog. Aufgabeverbot des 67 Abs. 1 Satz 3 VVG umfasst u.a. die Prufung der rechtlichen Einordnung. Die direkte Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles wird abgelehnt. Ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht oder fester Gerichtsgebrauch wird verneint. Hierzu fehlt die ausfullungsbedurftige Gesetzeslucke. Als Resultat ergibt sich die Moglichkeit der Erfassung des Vorausverzichtes als nachtragliche Gefahrerhohung oder als Gegenstand der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Das VVG sieht ausreichende Sanktionsregelungen vor bei im kaufmannischen Verkehr oder auch allgemein unublichen Vereinbarungen des Versicherungsnehmers mit einem eventuellen Schadiger. Einer Analogie zu 67 Abs. 1 Satz 3 VVG bedarf es nicht.