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Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich aus Anlass der -Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung- ( 370 i.V.m. 42 AO) mit Grundfragen des Strafrechts, Steuerrechts und auch des Verfassungsrechts. Sie hat insbesondere zum Gegenstand: die -Grundfragen der strafrechtlichen Moglichkeiten einer Umgehungsbekampfung-; die -historische Entwicklung der steuerrechtlichen Umgehungsbekampfung in RAO und AO 1977-; die -Bedeutung des strafrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzesvorbehalts als Verfassungsschranken der Bekampfung von Gesetzesumgehungen- (Erster Hauptteil) sowie die -Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung- (Zweiter Hauptteil). Die Studie belegt, dass auch dann, wenn, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern, die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des Blankettstraftatbestandes des 370 AO erfullt werden, an 42 AO keine strafrechtlichen Konsequenzen geknupft werden konnen. Dem steht Art. 103 Abs. 2 GG mit seinem Analogieverbot und Bestimmtheitsgebot entgegen. Gegenuber dem Grundsatz der Tatbestandsmassigkeit der Besteuerung stellt Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen, denen 42 AO fur das Strafrecht nicht genugt.
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Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich aus Anlass der -Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung- ( 370 i.V.m. 42 AO) mit Grundfragen des Strafrechts, Steuerrechts und auch des Verfassungsrechts. Sie hat insbesondere zum Gegenstand: die -Grundfragen der strafrechtlichen Moglichkeiten einer Umgehungsbekampfung-; die -historische Entwicklung der steuerrechtlichen Umgehungsbekampfung in RAO und AO 1977-; die -Bedeutung des strafrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzesvorbehalts als Verfassungsschranken der Bekampfung von Gesetzesumgehungen- (Erster Hauptteil) sowie die -Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung- (Zweiter Hauptteil). Die Studie belegt, dass auch dann, wenn, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern, die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des Blankettstraftatbestandes des 370 AO erfullt werden, an 42 AO keine strafrechtlichen Konsequenzen geknupft werden konnen. Dem steht Art. 103 Abs. 2 GG mit seinem Analogieverbot und Bestimmtheitsgebot entgegen. Gegenuber dem Grundsatz der Tatbestandsmassigkeit der Besteuerung stellt Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen, denen 42 AO fur das Strafrecht nicht genugt.