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Ein vom Bundesgesetzgeber angeordneter Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie verstosst in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Verletzt ist zunachst Art. 74 Nr. 11a GG, der die Nutzung der Kernenergie als Verfassungsauftrag vorschreibt. Verletzt ist aber auch Art. 2 Abs. 2 GG. So wird ein Ausstieg nur um den Preis einer Gefahrdung des -sozialen Wohlbefindens- zu erhalten sein. Daruber hinaus droht eine grundrechtswidrige Gefahrdung der menschlichen Gesundheit durch die zusatzliche Verbrennung fossiler Brennstoffe. Schliesslich verstosst ein Ausstieg des Bundesgesetzgebers gegen Sinn und Zweck des EURATOM-Vertrages. Auch der Landesgesetzgeber kann nicht ohne Verfassungsverstoss aus der Kernenergie -aussteigen-. Insbesondere stellen landesweite Flachensperrungen gegen Kernkraftwerkstandorte einen Missbrauch seiner raumordnungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz dar.
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Ein vom Bundesgesetzgeber angeordneter Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie verstosst in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Verletzt ist zunachst Art. 74 Nr. 11a GG, der die Nutzung der Kernenergie als Verfassungsauftrag vorschreibt. Verletzt ist aber auch Art. 2 Abs. 2 GG. So wird ein Ausstieg nur um den Preis einer Gefahrdung des -sozialen Wohlbefindens- zu erhalten sein. Daruber hinaus droht eine grundrechtswidrige Gefahrdung der menschlichen Gesundheit durch die zusatzliche Verbrennung fossiler Brennstoffe. Schliesslich verstosst ein Ausstieg des Bundesgesetzgebers gegen Sinn und Zweck des EURATOM-Vertrages. Auch der Landesgesetzgeber kann nicht ohne Verfassungsverstoss aus der Kernenergie -aussteigen-. Insbesondere stellen landesweite Flachensperrungen gegen Kernkraftwerkstandorte einen Missbrauch seiner raumordnungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz dar.