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Die Zulassung und Realisierung planfeststellungspflichtiger Vorhaben bemisst sich nach den Anforderungen des fachplanerischen Abwagungsgebots. Dieses beinhaltet, dass allen beruhrten Belangen (formell) gleiche Durchsetzungschancen eingeraumt werden. Die vorliegende Studie will die Bedeutung der organisationsrechtlichen Strukturen der fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahren fur die Einraumung von formeller Chancengleichheit und somit fur die Erfullbarkeit der Anforderungen des Abwagungsgebots deutlich machen. Nach Darstellung der organisationsrechtlichen Strukturen der fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahren und Behandlung von fachspezifischen Besonderheiten wird herausgearbeitet, dass bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits wesentliche Vorentscheidungen fur die Vor- und Zuruckstellung der beruhrten Belange gefallen sind. Demnach muss Chancengleicheit im Planfeststellungsverfahren erst hergestellt werden. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn der Trager des Vorhabens und die Planfeststellungsbehorde derselben - auf den vorhabenstragenden Belang ausgerichteten - Sonderverwaltung angehoren. Die organisationsrechtliche Trennung von Anhorungs- und Planfeststellungsbehorde stellt kein sachgerechtes Mittel zur Vermeidung vollendeter Tatsachen dar.
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Die Zulassung und Realisierung planfeststellungspflichtiger Vorhaben bemisst sich nach den Anforderungen des fachplanerischen Abwagungsgebots. Dieses beinhaltet, dass allen beruhrten Belangen (formell) gleiche Durchsetzungschancen eingeraumt werden. Die vorliegende Studie will die Bedeutung der organisationsrechtlichen Strukturen der fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahren fur die Einraumung von formeller Chancengleichheit und somit fur die Erfullbarkeit der Anforderungen des Abwagungsgebots deutlich machen. Nach Darstellung der organisationsrechtlichen Strukturen der fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahren und Behandlung von fachspezifischen Besonderheiten wird herausgearbeitet, dass bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits wesentliche Vorentscheidungen fur die Vor- und Zuruckstellung der beruhrten Belange gefallen sind. Demnach muss Chancengleicheit im Planfeststellungsverfahren erst hergestellt werden. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn der Trager des Vorhabens und die Planfeststellungsbehorde derselben - auf den vorhabenstragenden Belang ausgerichteten - Sonderverwaltung angehoren. Die organisationsrechtliche Trennung von Anhorungs- und Planfeststellungsbehorde stellt kein sachgerechtes Mittel zur Vermeidung vollendeter Tatsachen dar.