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Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 1964, die Auslieferung eines auslandischen Straftaters sei auch dann zulassig, wenn dem Betroffenen im Ausland die Todesstrafe droht. Ausgehend von dieser Entscheidung untersucht der Verfasser den Stellenwert des Rechts auf Leben, das nach heutiger Auffassung einen -Hochstwert- in der Werteordnung des Grundgesetzes darstellt. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, die Auslieferung sei in einem solchen Fall heute verfassungswidrig. Rechtsvergleiche mit der Schweiz und Osterreich sowie eine Untersuchung der -Ubergabe- gemass NATO-Truppenstatut runden das Ergebnis ab. Im Anschluss untersucht der Verfasser, ob aufenthaltsbeendende Massnahmen des Auslandergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zulassig sind, wenn dem Betroffenen im Ausland Lebensgefahr droht. Diese Frage wird lediglich fur den Fall einer erheblichen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr fur die Sicherheit und den Bestand des Staates bejaht.
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Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 1964, die Auslieferung eines auslandischen Straftaters sei auch dann zulassig, wenn dem Betroffenen im Ausland die Todesstrafe droht. Ausgehend von dieser Entscheidung untersucht der Verfasser den Stellenwert des Rechts auf Leben, das nach heutiger Auffassung einen -Hochstwert- in der Werteordnung des Grundgesetzes darstellt. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, die Auslieferung sei in einem solchen Fall heute verfassungswidrig. Rechtsvergleiche mit der Schweiz und Osterreich sowie eine Untersuchung der -Ubergabe- gemass NATO-Truppenstatut runden das Ergebnis ab. Im Anschluss untersucht der Verfasser, ob aufenthaltsbeendende Massnahmen des Auslandergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zulassig sind, wenn dem Betroffenen im Ausland Lebensgefahr droht. Diese Frage wird lediglich fur den Fall einer erheblichen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr fur die Sicherheit und den Bestand des Staates bejaht.