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In der vorliegenden Arbeit wird das Staatsorganisationsrecht als eigenstandige Rechtsmaterie erfasst. Regelungsaufgabe, Regelungsgegenstand, Normstruktur, gerichtliche Kontrollmechanismen und historische Entwicklung sind gegenuber den Grundrechten zu unterscheiden. Auf der Grundlage der Alexyschen Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien lasst sich sagen, dass das Staatsorganisationsrecht uberwiegend formale Regeln enthalt. Diese lassen den Staatsorganen mehr Freiraum als Prinzipiennormierungen. Das von dem Verfassungsgeber geschaffene Ineinandergreifen von Regelungsaufgabe und Normstruktur gilt es gegen Versuche zu verteidigen, das formale Staatsorganisationsrecht mit inhaltlichen Vorgaben zu befrachten.
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In der vorliegenden Arbeit wird das Staatsorganisationsrecht als eigenstandige Rechtsmaterie erfasst. Regelungsaufgabe, Regelungsgegenstand, Normstruktur, gerichtliche Kontrollmechanismen und historische Entwicklung sind gegenuber den Grundrechten zu unterscheiden. Auf der Grundlage der Alexyschen Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien lasst sich sagen, dass das Staatsorganisationsrecht uberwiegend formale Regeln enthalt. Diese lassen den Staatsorganen mehr Freiraum als Prinzipiennormierungen. Das von dem Verfassungsgeber geschaffene Ineinandergreifen von Regelungsaufgabe und Normstruktur gilt es gegen Versuche zu verteidigen, das formale Staatsorganisationsrecht mit inhaltlichen Vorgaben zu befrachten.