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Wesensmerkmal jeder Wettbewerbsbeschrankung ist ihre Wirkung auf Dritte. Diesen betroffenen Dritten stellt das Gemeinschaftsrecht mit Art. 3 VO 17 ein Antragsrecht zur Verfugung, das darauf gerichtet ist, ein Verfahren der Kommission gegen Wettbewerbsbeeintrachtigungen einzuleiten und ein Verbot dieser Praktiken zu erreichen. Die Abhandlung enthalt eine ausfuhrliche Untersuchung der inhaltlichen Bedeutung des Antragsrechts sowie seiner Durchsetzung vor dem Europaischen Gerichtshof. Dabei ergibt sich, dass im Kartellrecht - wie auch sonst im Gemeinschaftsrecht und in nationalen Rechtsordnungen - das Antragsrecht mehr als eine Anregung darstellt und mit den vom EWG-Vertrag bereitgestellten Rechtsschutzmitteln durchsetzbar ist.
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Wesensmerkmal jeder Wettbewerbsbeschrankung ist ihre Wirkung auf Dritte. Diesen betroffenen Dritten stellt das Gemeinschaftsrecht mit Art. 3 VO 17 ein Antragsrecht zur Verfugung, das darauf gerichtet ist, ein Verfahren der Kommission gegen Wettbewerbsbeeintrachtigungen einzuleiten und ein Verbot dieser Praktiken zu erreichen. Die Abhandlung enthalt eine ausfuhrliche Untersuchung der inhaltlichen Bedeutung des Antragsrechts sowie seiner Durchsetzung vor dem Europaischen Gerichtshof. Dabei ergibt sich, dass im Kartellrecht - wie auch sonst im Gemeinschaftsrecht und in nationalen Rechtsordnungen - das Antragsrecht mehr als eine Anregung darstellt und mit den vom EWG-Vertrag bereitgestellten Rechtsschutzmitteln durchsetzbar ist.