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Die bei betriebsbedingten Kundigungen notwendige Sozialauswahl, 1 III KSchG, stellt Arbeitgeber und Arbeitsgerichte vor erhebliche Probleme. Unklar ist neben der Frage, welche Arbeitnehmer einzubeziehen sind, vor allem, welche sozialen Daten des Arbeitnehmers bei der Auswahl zu berucksichtigen sind. Hier bedarf es einer normativen Eingrenzung des Wertungsspielraums, den der Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung hat. Mit einer normativen Betrachtungsweise lasst sich auch die Frage losen, in welchem Ausmass einer Sozialauswahl entgegenstehende betriebliche Belange Berucksichtigung finden: Die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten findet ihre Grenzen in den berechtigten Bedurfnissen des Betriebes.
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Die bei betriebsbedingten Kundigungen notwendige Sozialauswahl, 1 III KSchG, stellt Arbeitgeber und Arbeitsgerichte vor erhebliche Probleme. Unklar ist neben der Frage, welche Arbeitnehmer einzubeziehen sind, vor allem, welche sozialen Daten des Arbeitnehmers bei der Auswahl zu berucksichtigen sind. Hier bedarf es einer normativen Eingrenzung des Wertungsspielraums, den der Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung hat. Mit einer normativen Betrachtungsweise lasst sich auch die Frage losen, in welchem Ausmass einer Sozialauswahl entgegenstehende betriebliche Belange Berucksichtigung finden: Die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten findet ihre Grenzen in den berechtigten Bedurfnissen des Betriebes.