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Macht ein Steuerpflichtiger private Ausgaben nach 33 EStG als aussergewohnliche Belastungen geltend, scheitert der Abzug haufig wegen Anforderungen an das Vorliegen von -Aufwendungen-, die nur zu dieser Vorschrift entwickelt worden sind. Die Arbeit unterzieht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Aufwendungsbegriff in 33 EStG einer kritischen Bestandsaufnahme und schlagt Losungen vor, die der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Berucksichtigung von Minderungen der subjektiven Leistungsfahigkeit im EStG sowie der rechtsmethodisch gebotenen einheitlichen Auslegung des Begriffes -Aufwendungen- bei Sonderausgaben ( 10 EStG) und aussergewohnlichen Belastungen ( 33 EStG) Rechnung tragen.
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Macht ein Steuerpflichtiger private Ausgaben nach 33 EStG als aussergewohnliche Belastungen geltend, scheitert der Abzug haufig wegen Anforderungen an das Vorliegen von -Aufwendungen-, die nur zu dieser Vorschrift entwickelt worden sind. Die Arbeit unterzieht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Aufwendungsbegriff in 33 EStG einer kritischen Bestandsaufnahme und schlagt Losungen vor, die der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Berucksichtigung von Minderungen der subjektiven Leistungsfahigkeit im EStG sowie der rechtsmethodisch gebotenen einheitlichen Auslegung des Begriffes -Aufwendungen- bei Sonderausgaben ( 10 EStG) und aussergewohnlichen Belastungen ( 33 EStG) Rechnung tragen.