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Der Wechsel wird in Deutschland traditionell als -abstraktes- Wertpapier bezeichnet. Damit meint man vor allem das Verhaltnis zwischen der Wechselforderung und dem zugrundeliegenden Rechtsgeschaft. Aufgrund des Abstraktionsdogmas kann der Wechselschuldner dem Wechselanspruch des ersten Nehmers Einreden aus dem Kausalverhaltnis nur uber das Bereicherungsrecht entgegensetzen. Obwohl nicht-dauernde Einreden keinen Bereicherungseinwand nach 821 BGB begrunden, hat der BGH zwischen den am Grundgeschaft beteiligten Parteien solche Einreden gegen die Wechselforderungen zugelassen.
Nach der vorliegenden Untersuchung ist der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zuzustimmen; ausserdem ist das Dogma von der Abstraktheit des Wechsels generell aufzugeben.
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Der Wechsel wird in Deutschland traditionell als -abstraktes- Wertpapier bezeichnet. Damit meint man vor allem das Verhaltnis zwischen der Wechselforderung und dem zugrundeliegenden Rechtsgeschaft. Aufgrund des Abstraktionsdogmas kann der Wechselschuldner dem Wechselanspruch des ersten Nehmers Einreden aus dem Kausalverhaltnis nur uber das Bereicherungsrecht entgegensetzen. Obwohl nicht-dauernde Einreden keinen Bereicherungseinwand nach 821 BGB begrunden, hat der BGH zwischen den am Grundgeschaft beteiligten Parteien solche Einreden gegen die Wechselforderungen zugelassen.
Nach der vorliegenden Untersuchung ist der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zuzustimmen; ausserdem ist das Dogma von der Abstraktheit des Wechsels generell aufzugeben.