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Aus erkenntnistheoretischer Sicht erweist sich das zivilprozessuale Beweisverfahren als nicht wahrheitsfahig. Kriterium erfolgreicher Tatsachenfeststellung ist nicht Wahrheit, Ubereinstimmung von Aussage und Objekt, sondern Kongruenz mit dem jeweiligen gerichtlichen Ausserungskontext. In der rhetorischen Analyse zeigt die vorliegende Untersuchung, dass die im Zuge gerichtlicher Beweiserhebung festgestellten Tatsachen Konstrukte eines spezifischen juristischen Sprachverhaltens sind. Vor diesem Hintergrund wird die Rhetorizitat prozessdogmatischer Regeln nachgewiesen.
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Aus erkenntnistheoretischer Sicht erweist sich das zivilprozessuale Beweisverfahren als nicht wahrheitsfahig. Kriterium erfolgreicher Tatsachenfeststellung ist nicht Wahrheit, Ubereinstimmung von Aussage und Objekt, sondern Kongruenz mit dem jeweiligen gerichtlichen Ausserungskontext. In der rhetorischen Analyse zeigt die vorliegende Untersuchung, dass die im Zuge gerichtlicher Beweiserhebung festgestellten Tatsachen Konstrukte eines spezifischen juristischen Sprachverhaltens sind. Vor diesem Hintergrund wird die Rhetorizitat prozessdogmatischer Regeln nachgewiesen.