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Wiedervereinigung und europaische Integration sind zwei Staatszielbestimmungen, die zu verfolgen das Grundgesetz allen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland aufgibt, deren praktische Umsetzung aber Jahrzehnte einer Quadratur des Kreises glich. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und wie es der Bundesrepublik im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gelungen ist, die deutsche Frage im Rahmen der EG offen zu halten und sich rechtlich die Kompetenz vorzubehalten, allein und ohne Zustimmung anderer die Einheit Deutschlands wiederherzustellen. Die praktische Relevanz dieser Problematik erhellt sich ohne weiteres aus der Tatsache, dass wesentliche Bereiche des sogenannten Staatsvertrages mit der DDR zur Schaffung einer Wirtschafts-, Wahrungs- und Sozialunion Sachgebiete betreffen, deren Regelungskompetenz zur ausschliesslichen Zustandigkeit der EG gehoren. Daruber hinaus wird neben dem Problem, wie die Erstreckung der Geltung des Gemeinschaftsrechts auf das Territorium der DDR rechtslogisch nachvollzogen werden kann, der Frage nachgegangen, in welcher Weise und insbesondere von wem Ubergangsvorschriften hinsichtlich der EG-Rechtsanwendung auf das Gebiet der heutigen DDR erlassen werden konnen.
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Wiedervereinigung und europaische Integration sind zwei Staatszielbestimmungen, die zu verfolgen das Grundgesetz allen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland aufgibt, deren praktische Umsetzung aber Jahrzehnte einer Quadratur des Kreises glich. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und wie es der Bundesrepublik im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gelungen ist, die deutsche Frage im Rahmen der EG offen zu halten und sich rechtlich die Kompetenz vorzubehalten, allein und ohne Zustimmung anderer die Einheit Deutschlands wiederherzustellen. Die praktische Relevanz dieser Problematik erhellt sich ohne weiteres aus der Tatsache, dass wesentliche Bereiche des sogenannten Staatsvertrages mit der DDR zur Schaffung einer Wirtschafts-, Wahrungs- und Sozialunion Sachgebiete betreffen, deren Regelungskompetenz zur ausschliesslichen Zustandigkeit der EG gehoren. Daruber hinaus wird neben dem Problem, wie die Erstreckung der Geltung des Gemeinschaftsrechts auf das Territorium der DDR rechtslogisch nachvollzogen werden kann, der Frage nachgegangen, in welcher Weise und insbesondere von wem Ubergangsvorschriften hinsichtlich der EG-Rechtsanwendung auf das Gebiet der heutigen DDR erlassen werden konnen.