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Der Autor untersucht verschiedene den Beschuldigten im Strafprozess betreffende Vorschriften der STPO, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass die von ihnen (mehr oder weniger haufig) ausgehenden belastenden Wirkungen fur den Beschuldigten nicht allein mit offentlichen (Verfahrens)-Interessen, sondern auch mit dem fursorglichen Schutz des Beschuldigten gerechtfertigt werden. Die isolierte Uberprufung des Fursorgeaspekts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ergibt, dass dieser - mit Ausnahme der eng zu verstehenden Falle des sogenannten Autonomiedefekts - nicht als Eingriffsrechtfertigung geeignet ist. Der Autor gelangt damit zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der jeweiligen Eingriffe - trotz der Legitimitat der ihnen auch zugrundeliegenden offentlichen Verfahrensinteressen - der Wille des Beschuldigten hinsichtlich der Art seines Verhaltens im Strafprozess grossere Berucksichtigung finden muss.
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Der Autor untersucht verschiedene den Beschuldigten im Strafprozess betreffende Vorschriften der STPO, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass die von ihnen (mehr oder weniger haufig) ausgehenden belastenden Wirkungen fur den Beschuldigten nicht allein mit offentlichen (Verfahrens)-Interessen, sondern auch mit dem fursorglichen Schutz des Beschuldigten gerechtfertigt werden. Die isolierte Uberprufung des Fursorgeaspekts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ergibt, dass dieser - mit Ausnahme der eng zu verstehenden Falle des sogenannten Autonomiedefekts - nicht als Eingriffsrechtfertigung geeignet ist. Der Autor gelangt damit zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der jeweiligen Eingriffe - trotz der Legitimitat der ihnen auch zugrundeliegenden offentlichen Verfahrensinteressen - der Wille des Beschuldigten hinsichtlich der Art seines Verhaltens im Strafprozess grossere Berucksichtigung finden muss.