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Die Beitrags- und Leistungskalkulation der betrieblichen Altersversorgung in der Form der Direktversicherung kann nach Art. 6 Buchst. h) und i) der Richtlinie 86/378/EWG aus dem Jahr 1986 und muss aufgrund der seit 1987 gultigen Lebensversicherungsbedingungen auf der Grundlage von nach Mannern und Frauen trennenden Sterbetafeln erfolgen.
Die vorliegende Arbeit gelangt nach der Auseinandersetzung mit der Grundsatzentscheidung -City of Los Angeles v. Manhart- des US-Supreme Courts aus dem Jahr 1978 zu dem Ergebnis, dass der europarechtliche Lohngleichheitssatz, Art. 119 EWG-Vertrag, als eine Norm des primaren Gemeinschaftsrechts bei der Beitrags- und Leistungskalkulation im Rahmen der Direktversicherung die Verwendung von einheitlichen Sterbetafeln gebietet.
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Die Beitrags- und Leistungskalkulation der betrieblichen Altersversorgung in der Form der Direktversicherung kann nach Art. 6 Buchst. h) und i) der Richtlinie 86/378/EWG aus dem Jahr 1986 und muss aufgrund der seit 1987 gultigen Lebensversicherungsbedingungen auf der Grundlage von nach Mannern und Frauen trennenden Sterbetafeln erfolgen.
Die vorliegende Arbeit gelangt nach der Auseinandersetzung mit der Grundsatzentscheidung -City of Los Angeles v. Manhart- des US-Supreme Courts aus dem Jahr 1978 zu dem Ergebnis, dass der europarechtliche Lohngleichheitssatz, Art. 119 EWG-Vertrag, als eine Norm des primaren Gemeinschaftsrechts bei der Beitrags- und Leistungskalkulation im Rahmen der Direktversicherung die Verwendung von einheitlichen Sterbetafeln gebietet.