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Das traditionelle Volkerrecht hat durch seine rigide Scheidung zwischen Burgerkriegen und zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikten Befreiungskriege gegen Kolonial- und Fremdherrschaft allenfalls nur rudimentar erfasst. Die Haufigkeit und Intensitat solcher - zumeist mit den Methoden der Guerilla ausgetragenen - Konflikte hat die Staatengemeinschaft dazu veranlasst, den volkerrechtlichen Schutz der Opfer internationaler Konflikte diesem Konfliktpotential anzupassen. Dieser Prozess fand 1977 seinen Hohepunkt in der Annahme des I. Zusatzprotokolles zu den vier Genfer Konventionen von 1949 durch die Diplomatische Konferenz zur Fortentwicklung des humanitaren Volkerrechts in Genf. Die Befreiungskriegsregelung des Art. 1 Abs. 4 dieses Abkommens gehorte dabei von Anfang an zur umstrittensten Materie; auch hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches ist vieles im Dunkeln geblieben.
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Das traditionelle Volkerrecht hat durch seine rigide Scheidung zwischen Burgerkriegen und zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikten Befreiungskriege gegen Kolonial- und Fremdherrschaft allenfalls nur rudimentar erfasst. Die Haufigkeit und Intensitat solcher - zumeist mit den Methoden der Guerilla ausgetragenen - Konflikte hat die Staatengemeinschaft dazu veranlasst, den volkerrechtlichen Schutz der Opfer internationaler Konflikte diesem Konfliktpotential anzupassen. Dieser Prozess fand 1977 seinen Hohepunkt in der Annahme des I. Zusatzprotokolles zu den vier Genfer Konventionen von 1949 durch die Diplomatische Konferenz zur Fortentwicklung des humanitaren Volkerrechts in Genf. Die Befreiungskriegsregelung des Art. 1 Abs. 4 dieses Abkommens gehorte dabei von Anfang an zur umstrittensten Materie; auch hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches ist vieles im Dunkeln geblieben.