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Die EG-Kommission hat das Wettbewerbsrecht gegenuber vertikalen Wettbewerbsbeschrankungen mit der neuen Schirm- Gruppenfreistellungsverordnung grundlegend reformiert. Seit Juni 2000 werden grundsatzlich alle vertikalen Wettbewerbsbeschrankungen, die zwischen Unternehmen ohne Marktmacht geschlossen werden, vom allgemeinen Verbot in Art. 81 Abs. 1 freigestellt. Die Arbeit untersucht den Wandel in den vom EG-Wettbewerbsrecht zu verfolgenden Zielen und geht der Frage nach, ob durch die neue Verordnung noch die in Art. 81 niedergelegten Grundsatze verwirklicht werden. Schliesslich wird untersucht, ob die Kommission den in vier Tatbestandsmerkmale untergliederten Freistellungstatbestand durch eine nur an der Marktmacht orientierte Gruppenfreistellungsverordnung abstrahieren durfte und ob wirklich alle unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Vereinbarungen alle vier Freistellungsmerkmale erfullen.
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Die EG-Kommission hat das Wettbewerbsrecht gegenuber vertikalen Wettbewerbsbeschrankungen mit der neuen Schirm- Gruppenfreistellungsverordnung grundlegend reformiert. Seit Juni 2000 werden grundsatzlich alle vertikalen Wettbewerbsbeschrankungen, die zwischen Unternehmen ohne Marktmacht geschlossen werden, vom allgemeinen Verbot in Art. 81 Abs. 1 freigestellt. Die Arbeit untersucht den Wandel in den vom EG-Wettbewerbsrecht zu verfolgenden Zielen und geht der Frage nach, ob durch die neue Verordnung noch die in Art. 81 niedergelegten Grundsatze verwirklicht werden. Schliesslich wird untersucht, ob die Kommission den in vier Tatbestandsmerkmale untergliederten Freistellungstatbestand durch eine nur an der Marktmacht orientierte Gruppenfreistellungsverordnung abstrahieren durfte und ob wirklich alle unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Vereinbarungen alle vier Freistellungsmerkmale erfullen.