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Das geltende deutsche Ertragsteuerrecht differenziert bei der Besteuerung von Unternehmen nach deren Rechtsform. Wahrend das Anrechnungsverfahren die verschiedenen Rechtsformen von seiner Idee her steuerlich gleich hoch belastet hat, wurde der Grundgedanke der Rechtsformneutralitat durch die Unternehmenssteuerreform 2001 weitgehend aufgegeben. Daneben haben sich Belastungsunterschiede aufgrund unterschiedlicher Finanzierungs-, Gewinnverwendungs- und Standortentscheidungen verscharft. Die Untersuchung setzt sich mit dieser Problematik zunachst im Rahmen eines multidisziplinaren Vergleichs zwischen dem Grundsatz der Entscheidungsneutralitat und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit auseinander. Sodann wird die Unternehmensbesteuerung nach dem StSenkG anhand dieses Vergleichs auf ihre Verfassungs- und Europarechtskonformitat uberpruft.
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Das geltende deutsche Ertragsteuerrecht differenziert bei der Besteuerung von Unternehmen nach deren Rechtsform. Wahrend das Anrechnungsverfahren die verschiedenen Rechtsformen von seiner Idee her steuerlich gleich hoch belastet hat, wurde der Grundgedanke der Rechtsformneutralitat durch die Unternehmenssteuerreform 2001 weitgehend aufgegeben. Daneben haben sich Belastungsunterschiede aufgrund unterschiedlicher Finanzierungs-, Gewinnverwendungs- und Standortentscheidungen verscharft. Die Untersuchung setzt sich mit dieser Problematik zunachst im Rahmen eines multidisziplinaren Vergleichs zwischen dem Grundsatz der Entscheidungsneutralitat und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit auseinander. Sodann wird die Unternehmensbesteuerung nach dem StSenkG anhand dieses Vergleichs auf ihre Verfassungs- und Europarechtskonformitat uberpruft.