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Das Deutsche Strafgesetzbuch ist in der Zeit des Nationalsozialismus durch eine Vielzahl neuer Tatbestande und Gesetzesanderungen nachhaltig umgestaltet worden. Der Alliierte Kontrollrat hat die evident nationalsozialistischen Regelungen nach dem Zusammenbruch unverzuglich wieder aufgehoben. Viele auf den ersten Blick weniger ideologisch gepragte Tatbestande und Auslegungsgrundsatze nationalsozialistischer Provenienz beanspruchen jedoch bis heute Wirksamkeit. Die im Interesse der nationalsozialistischen Gemeinschaftsethik vorangetriebene Ersetzung deskriptiver Tatbestandsmerkmale durch normative Merkmale und Generalklauseln, gepaart mit der Loesung vom Willen des Gesetzgebers durch die objektiv teleologische Auslegung, fuhrt noch heute zu Entscheidungen, die unvorhersehbar und mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind. Dies zeigt sich insbesondere anhand der Entwicklung der Rechtsprechung zum Mordtatbestand, der seine heutige Fassung im wesentlichen im Jahr 1941 erhalten hat, und zu den unechten Unterlassungsdelikten, die seit 1940 von Naglers Garantenlehre beherrscht sind.
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Das Deutsche Strafgesetzbuch ist in der Zeit des Nationalsozialismus durch eine Vielzahl neuer Tatbestande und Gesetzesanderungen nachhaltig umgestaltet worden. Der Alliierte Kontrollrat hat die evident nationalsozialistischen Regelungen nach dem Zusammenbruch unverzuglich wieder aufgehoben. Viele auf den ersten Blick weniger ideologisch gepragte Tatbestande und Auslegungsgrundsatze nationalsozialistischer Provenienz beanspruchen jedoch bis heute Wirksamkeit. Die im Interesse der nationalsozialistischen Gemeinschaftsethik vorangetriebene Ersetzung deskriptiver Tatbestandsmerkmale durch normative Merkmale und Generalklauseln, gepaart mit der Loesung vom Willen des Gesetzgebers durch die objektiv teleologische Auslegung, fuhrt noch heute zu Entscheidungen, die unvorhersehbar und mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind. Dies zeigt sich insbesondere anhand der Entwicklung der Rechtsprechung zum Mordtatbestand, der seine heutige Fassung im wesentlichen im Jahr 1941 erhalten hat, und zu den unechten Unterlassungsdelikten, die seit 1940 von Naglers Garantenlehre beherrscht sind.