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Ausgangspunkt der Untersuchung ist das Fehlen einer einzelfallspezifischen Auseinandersetzung mit der Rolle der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Konkret standen drei Fragen zur Untersuchung und Beantwortung an: Die Frage, ob und in welchem Ausmass Rechtswissenschaft und Rechtspraxis als willige Erfullungsgehilfen der nationalsozialistischen Ideologie fungiert haben; die Frage ob es eine Rechtsphilosophie des Nationalsozialismus gab und welches ihre Merkmale waren. Ferner die Frage, ob die beiden bislang als einheitliche Erklarungsmuster verwendeten Grundthesen zum einen einer bereits zu Zeiten der Weimarer Republik bestehenden grossen Affinitat der rechtsphilosophischen Lehre zur Ideologie des Nationalsozialismus, zum anderen des fehlenden deutlichen Widerstandes aufgrund der Intention, Schlimmeres verhuten zu wollen, tatsachlich in erschoepfender und zutreffender Weise die Motive und Reaktionsformen der rechtsphilosophischen Lehre im Nationalsozialismus beschreiben.
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Ausgangspunkt der Untersuchung ist das Fehlen einer einzelfallspezifischen Auseinandersetzung mit der Rolle der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Konkret standen drei Fragen zur Untersuchung und Beantwortung an: Die Frage, ob und in welchem Ausmass Rechtswissenschaft und Rechtspraxis als willige Erfullungsgehilfen der nationalsozialistischen Ideologie fungiert haben; die Frage ob es eine Rechtsphilosophie des Nationalsozialismus gab und welches ihre Merkmale waren. Ferner die Frage, ob die beiden bislang als einheitliche Erklarungsmuster verwendeten Grundthesen zum einen einer bereits zu Zeiten der Weimarer Republik bestehenden grossen Affinitat der rechtsphilosophischen Lehre zur Ideologie des Nationalsozialismus, zum anderen des fehlenden deutlichen Widerstandes aufgrund der Intention, Schlimmeres verhuten zu wollen, tatsachlich in erschoepfender und zutreffender Weise die Motive und Reaktionsformen der rechtsphilosophischen Lehre im Nationalsozialismus beschreiben.